Identifizierungspflicht Geldwäschegesetz

 

 

Der Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung ist bei Kaufverträgen gesetzlich so geregelt, dass der Makler die Vertragsparteien erst dann überprüfen muss, wenn bei dem Kunden von einem ernsthaften Interesse ausgegangen werden kann und eine hinreichende Bestimmtheit beider Kaufvertragsparteien gegeben ist. Laut Geldwäschegesetz ist dies zum Beispiel dann gegeben, wenn (§ 11 Abs. 2GwG):

  • Eine der Kaufvertragsparteien von der anderen den Kaufvertrag erhalten hat,
  • eine Reservierungsvereinbarung oder ein Vorvertrag abgeschlossen wird,
  • eine Reservierungsgebühr gezahlt wird.
  • Bei der Vermittlung von Kaufimmobilien. Dabei sind in der Regel beide Vertragsparteien zu identifizieren, das heißt hier, sowohl Käufer aus auch Verkäufer (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 GwG). Ausnahmefall: Die andere Vertragspartei hat selbst einen Makler beauftragt. Dann muss der Makler nur seinen eigenen Auftraggeber identifizieren (§ 11 Abs. 2 S. 2 GwG).
  • Seit 1. Januar 2020: Bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen, bei denen die monatliche Miete oder Pacht 10.000 Euro oder mehr beträgt. Dabei muss der Makler stets beide Vertragsparteien identifizieren, einen Ausnahmefall gibt es hierbei nicht.